Wohngeld und Wohngeldabrechnung

Besitzer einer Eigentumswohnung in München sind verpflichtet Wohngeld zu zahlen.

Miteigentumsanteil (WEG)">Wohnungseigentümer in einer Eigentümergemeinschaft sind per § 28 II WEG verpflichtet, analog des Wirtschaftsplans festgelegte Wohngeldvorschüsse zu leisten. Die Verpflichtung Wohngeld zu zahlen, ergibt sich aus § 16 II WEG. Jeder Eigentümer einer Wohnung ist somit den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, anteilig die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums, sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs entsprechend seiner Anteile zu tragen. Für alle Eigentümer einer Miteigentumsanteil (WEG)">Wohnungseigentümergemeinschaft erstellt die Verwaltung einmal im Jahr eine Wohngeldabrechnung. Darin sind alle Kosten aufgeführt, die von der Gemeinschaft zu tragen sind, aufgeschlüsselt nach Eigentumsanteil(en). Die Abrechnung des Wohngeldes wird auf einer jährlich stattfindenden Eigentümerversammlung vorgestellt und mit Stimmenmehrheit genehmigt, wenn diese in Ordnung ist. Die Wohngeldabrechnung soll immer eine übersichtliche Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben zum Inhalt haben, also Aufwendungen/Kosten, die durch Verwaltung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verursacht wurden.  Zu den Gemeinschaftskosten zählen insbesondere Wasser- und Abwasserkosten, Kosten für die Müllbeseitigung und auch Heizkosten, falls eine gemeinschaftliche Heizungsanlage im Gebäude vorhanden ist.  Auf der Einnahmenseite finden sich Zinserträge der Bankkonten der Gemeinschaft, Erträge aus Vermietung des gemeinschaftlichen Eigentums und Beitragsleistungen der Miteigentumsanteil (WEG)">Wohnungseigentümer zur vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung. Gemäß §28 WEG ist der Verwalter dazu angehalten, auf der Grundlage von Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft einen aussagekräftigen Wirtschaftsplan zu erstellen. Für Besitzer einer Eigentumswohnung besteht die grundlegende Verpflichtung, entsprechende Vorschüsse zu leisten, nämlich das sogenannte Hausgeld. Möchte ein Eigentümer seine Wohnung in München verkaufen, kann auf Basis der Wohngeldabrechnung dann tagesgenau festgestellt werden, welche Kosten vom bisherigen Eigentümer und welche vom zukünftigen Eigentümer der Eigentumswohnung zu tragen sind.


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